Hittisau Aktuell
Heizkostenzuschuss 2024/2025
Auf Grundlage des Bundesgesetzes über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse (kurz: „Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz“) gewährt das Land Vorarlberg den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2024/2025 für einkommensschwache Privathaushalte.
Der Wohn- und Heizkostenzuschuss 2024/2025 kann im Zeitraum von Montag, den 14. Oktober 2024 bis Freitag, den 21. Februar 2025 beim Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig € 330,--.
Wohn- und Heizkostenzuschuss 2024/2025 auf Antrag:
Es haben alle anspruchsberechtigten Personen einen (neuen) Antrag auf den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2024/2025 zu stellen, auch diejenigen welche in der Vergangenheit bereits der Zuschuss gewährt wurde. Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle Einkommen nachzuweisen.
Für die Antragsberechtigung ist ausschließlich der Hauptwohnsitz maßgeblich. Bei allfälligen Wohnungswechseln während des Aktionszeitraumes ist der Zuschuss nur einmal zu gewähren. An Personen (Haushalte), die eine Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für den Lebensunterhalt und/oder Wohnbedarf erhalten oder einen solchen Anspruch während der Aktionsperiode erwerben, wird ein reduzierter Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180 Euro von Amts wegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt.
Beziehende von Sozialhilfe (Lebensunterhalt und/oder Deckung des Wohnbedarfs) erhalten den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 von Amts wegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Abteilung Soziales) ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass im Aktionszeitraum (muss nicht durchgehend sein) Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und/oder zur Deckung des Wohnbedarfs bezogen wird und der Zuschuss nicht bereits von der Gemeinde ausbezahlt wurde.
Ausnahmen vom Bezug des Heizkostenzuschusses 2024/2025
Personen, die in Wohngemeinschaften, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Dies betrifft auch Personen, die in Grundversorgungsquartieren untergebracht sind (Indikator: Vorliegen einer Benützungsvereinbarung i.d.R. von der Caritas der Diözese Feldkirch als Untervermieter). Auch Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Weiter darf bei privaten Wohngemeinschaften der Heizkostenzuschuss nur einmal ausbezahlt werden, allenfalls kann dieser auf die Mitglieder der Wohngemeinschaft aufgeteilt werden.
Die Antragstellung erfolgt bevorzugt online oder persönlich nach Terminvereinbarung unter 05513 6209-216 bei der Gemeinde Hittisau.