Kindergarten Hittisau
...uns interessiert was Kinder beschäftigt. Die größte Kunst ist, den Kindern alles, was sie tun und lernen sollen, zum Spiel zu machen.
Der Kindergarten soll ein Ort außerhalb der Familie sein, der es den Kindern ermöglicht, sich ganzheitlich zu entfalten und weiterzuentwickeln. Jedes Kind wird in seiner Einzigartigkeit, seinem Entwicklungsstand entsprechend wahrgenommen und gefördert.
Kindergartentarif
Kostenbeitrag Monat/Kind: | Tarifblatt 2023-2024 |
Kostenbeitrag Monat/Kind: | Tarifblatt 2022-2023 |
Das Jahr vor dem Schuleintritt ist bis 25 Stunden pro Woche kostenlos und verpflichtend.
Seit Herbst 2016 gibt es in allen Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindergärten Vorarlbergs einen stark ermäßigten Tarif für Familien mit niedrigem Einkommen. In enger Kooperation des Landes mit den Gemeinden wurde ein landesweit einheitliches, sozial gestaffeltes Tarifmodell der Elternbeiträge entwickelt.Unter www.vorarlberg.at/familypoint steht Ihnen ein Tarifrechner zur Verfügung, mit dessen Hilfe Sie die Höhe Ihrer Ermäßigung vorab berechnen können. Auch das Antragsformular können Sie dort aufrufen. Bringen Sie dies und die erwähnten Nachweise zum Gemeindeamt mit, Zuständigkeit Frau Ida Bals.
Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte zur Befreiung von der Kindergarten-Besuchspflicht
Sehr geehrte Eltern, Sehr geehrte Erziehungsberechtigte,
Kinder sind zum Besuch eines Kindergartens verpflichtet, wenn sie am 1. September vor dem Start des neuen Kindergartenjahres fünf Jahre alt sind und im Folgejahr schulpflichtig werden. Kinder, die zu diesem Zeitpunkt vier Jahre alt sind und bei denen ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde, sind ebenfalls besuchspflichtig.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass Ihr Kind von der Kindergarten-Besuchspflicht befreit werden kann. Wenn Sie dies wünschen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. Diesen Antrag müssen Sie an das Amt der Vorarlberger Landesregierung schicken (E-Mail: elementarpaedagogik@vorarlberg.at).
Der Antrag muss vor Beginn des Kindergartenjahres bis spätestens Ende Februar gestellt werden.
Eine Befreiung ist nur aus folgenden Gründen möglich:
- Das Kind hat eine Behinderung oder eine Krankheit.
- Der Weg zum Kindergarten ist schwierig. Der Weg kann dem Kind nicht zugemutet werden (schwierige Wegverhältnisse, große Entfernung).
- Das Kind besucht einen öffentlichen Übungskindergarten.
- Das Kind besucht eine sonstige Kinderbetreuungseinrichtung, in der die Bildungsaufgaben erfüllt werden. Bei Kindern mit Sprachförderbedarf muss in dieser Einrichtung auch Sprachförderung angeboten werden.
- Das Kind soll zu Hause betreut und erzogen werden; oder das Kind wird von einer Tagesmutter betreut. In beiden Fällen darf das Kind keinen Sprachförderbedarf haben. Die Bildungsaufgaben und der Leitfaden zur Werteerziehung müssen erfüllt werden.
Bei vorzeitigem Schulbesuch ist keine Befreiung von der Kindergarten-Besuchspflicht notwendig.
Eine Besuchspflicht-Befreiung während des Kindergartenjahres wegen längeren Urlaubsreisen, etc. ist nicht möglich. Es gibt die Möglichkeit, wegen Urlaubs im Ausmaß von fünf Wochen oder wegen eines außergewöhnlichen Ereignisses (z.B. Geburten, Hochzeiten, Todesfälle im Familienkreis) dem Kindergarten fernzubleiben.
Bei Fragen stehen die Mitarbeitenden des Fachbereichs Elementarpädagogik gerne telefonisch (05574 511 22105) oder per E-Mail (elementarpaedagogik@vorarlberg.at) zur Verfügung.